Mediationsgesetz

Mediationsgesetz – Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Ich wiederhole meine Sorge, dass die Vollstreckbarkeit eines Mediationsvergleichs auch angesichts der verbesserten Fassung des § 796 d ZPO noch immer in vielen Fällen nicht gelingen wird.

Den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird nur der Gläubiger und nicht auch der säumige Schuldner stellen (Problem des gemeinsamen Antrages)

Der Text des Referentenentwurfs ist hinsichtlich des aufgeworfenen Problems verbessert worden, der Regierungsentwurf entbehrt aber noch  der geboten Gesetzesklarheit. Dies gilt umso mehr, als zukünftig auch Nichtjuristen im Vorfeld der Titulierung an der Formulierung der abschließenden Mediationsvereinbarung mindestens rein tatsächlich mitwirken.

Der Text des Referentenentwurfs:

㤠796d

Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

(1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei für vollstreckbar erklärt.

Der Text des Regierungsentwurfs:

㤠796d

Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

(1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen An­trag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Parteien in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt. § 796a Ab­satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist die Partei zu hören, gegen die sich die Vollstreckbarerklärung richten soll.

 

Durch den Zusatz: „in Verwahrung genommen“ ist zwar schon viel gewonnen. Aber die auch für Laien erforderliche Klarheit des Gesetzes fehlt.

Man kann zwar einwenden, der Text sei an den Wortlaut des § 796 c ZPO (Anwaltsvergleich – Vollstreckbarerklärung durch den Notar) angeglichen und auch dort sei nach der Kommentarliteratur klar, dass der nachträgliche Vollstreckbarkeitsantrag allein vom Gläubiger gestellt werden könne (Thomas Putzo ZPO § 796c Rn. 4; Prütting-Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 796c Rn. 5).

(Übrigens § 796a sieht für den Anwaltsvergleich in der üblichen Titulieren nur den Antrag einer Parte vor – anders nur bei der Vorlage an den Notar)

Es lässt sich auch hören, dass beide Parteien es in der Hand haben sollen, ob sie nur eine Vereinbarung treffen wollen oder sie diese gegebenenfalls auch titulieren lassen wollen.

Dem allen könnte man mit der nötigen Klarheit im Gesetzestext wie folgt entsprechen:

§ 796d ZPO

(1) Die Parteien der Eine in einer Mediation können in der Abschluss-geschlossene Vereinbarung oder später gemeinsam verabreden wird auf schriftlichen An­trag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Parteien , dass die Vereinbarung zum Zwecke der Vollstreckbarkeitserklärung in Verwahrung genommen wird. und für vollstreckbar erklärt. § 796a Ab­satz 2 gilt entsprechend.

(2) In diesem Falle kann jede Partei beantragen, dass die Vereinbarung ganz oder teilweise für vollstreckbar erklärt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist die Partei zu hören, gegen die sich die Vollstreckbarerklärung richten soll.

Beabsichtigt ist doch nur der gemeinsame Antrag  zur Verwahrung der Vereinbarung, aber nicht auch der gemeinsame Antrag  zur Vollstreckbarkeitserklärung.

Das Letztere lässt sich zwar im Wege der Auslegung aus Absatz 2 der vorgesehen Norm entnehmen. (Anhörung der Gegenseite).

Aber verstehen das alle Laien (Mediatoren) und alle Richter an den Amtsgerichten (und die Parteien der Mediation) auch sofort so, angesichts des missverständlichen und  überflüssigen Teils des Absatzes 1 (in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt)?

Wenn das, wie es sich auch aus Absatz 2 ergibt, gewollt ist, dann sollte es der Gesetzgeber auch klar im Gesetz selbst sagen.

Das alles ist auch mit der EU Richtlinie vereinbar:

Soweit es um inländische Mediationen geht, gilt die RL ohnehin nicht.

Zwischenstaatliche Mediationen werden hinsichtlich des hier vorgeschlagenen leicht differenzierten Wortlauts zur Vollstreckbarkeit aber durch die EUGH Auslegungsmaxime des

effect utile (Bischof, Europarecht für Anfänger Beck 2. Aufl. Rn.10,111, 245,265).

ohne weiteres gerechtfertigt.

Denn eine Regelung soll praktikabel (ausgelegt) sein.

Zu meiner Legitimation für diese Anregung:

Seit 40 Jahren habe ich etwa 200 Schiedsverfahren geleitet, wo es seit 1998 denselben unsinnigen Paragrafen für Schiedsvergleiche gibt ( § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was fast kein juristischer Schiedsrichter weiß ( Siehe zu den Problemen Bredow in SchiedsVZ 2010, 296) und seit 2002 bin ich Mediator und habe in zahlreichen Ausbildungskursen für Mediatoren den Abschnitt:

Das Recht in der Mediation

unterrichtet.

Hans Helmut Bischof

www.schiedsgericht-mediation.de