Büroleitertagung www.isar-fachseminare.de am 20.05.11 am Tegernsee
Schriftsatz- und Anlagengestaltung, Fristen ohne Fristfestsetzung, Vertretung durch mehrere Anwälte ZU-stellung an wen?
Referent: Hans Helmut Bischof, VizePräs. OLG Koblenz a.D.
Themen (Bischof)
1. Wünschenswertes aus der Sicht des Richters
1.1 Auf jeden Schriftsatz am Ende einen Verteiler anbringen
Warum? Der Richter muß für das rechtliche Gehör der Gegenseite sorgen. Der
korrekte Verteiler sagt dem Richter, wer bereits vom Gegner unmittelbar
unterrichtet ist.
1.2 Anlagen sorgfältig Nummerieren „K 1, K2 und vom Schriftsatz trennen,
gegebenenfalls gesonderter Anlagenband mit Inhaltsverzeichnis und
Anlagenschnippel beifügen.
Warum? Sonst muß der Richter die Anlagen jeweils trennen und einen
Anlagenband für jede Seite erst herstellen. Anlagen, die am Ende des
Schriftsatzes beigefügt werden, sind bei mehreren Schriftsätzen nachträglich nur
schwer auffindbar.
1.3 Besonderheiten bei der Streitverkündung: Alle Schriftsätze nummerieren und
ausdrücklich aufzählen zum Abhaken durch die Geschäftsstelle (späterer
Nachweis der ordnungsgemäßen Streitverkündung, nur dann Bindung)
Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von
einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Prozesspartei (§ 72 ZPO). Sie
geschieht durch Einreichung eines Schriftsatzes, in dem
– der Grund der Streitverkündung und
– die Lage des Rechtsstreits
anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO).
Der Schriftsatz ist vom Gericht dem Dritten zuzustellen und dem
Prozessgegner abschriftlich mitzuteilen (§ 73 Satz 2 ZPO, )so
BGH NJW 1962, 387, 388, NJW 1976, 40 und NJW 1978, 643:
„Die Prüfung der Wirksamkeit der Streitverkündung erfolgt nicht im
Vorprozess, sondern im Folgeprozess.”
Der nicht beigetretene Streitverkündete kann also im Folgeprozess
einwenden:
– Mängel in der Streitverkündungserklärung (Form)
– Mängel im Zustellungsakt (Zustellung, z. B.: „Anlagen nicht beigefügt“)
– Mängel im Streitverkündungsgrund (§ 72 ZPO-Grund).
Nur die zulässige Streitverkündung löst die materiellen (und prozessrechtlichen) Wirkungen aus (BGH NJW 1976, 40 = BGHZ 65, 127, 131; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2005, 37).
1.4 Besonderheiten der Beifügung von Anlagen mit Inhaltsverzeichnis der Anlagen beim umfangreichen Bauprozess
2. Empfangsbekenntnis – Fristverlängerungen von Richterlichern Fristen
2.1 Was passiert, wenn das EB nicht zurückgeht?
2.2 Antrag auf Fristverlängerung (Zeitpunkt)
2.3 Fristen ohne richterliche Fristsetzung – rechtliches Gehör (BVerfGE 4, 190, 192; 8, 89, 91; 3 bis 4 Tage sind keine angemessene Wartefrist;
BVerfGE 6, 12 Wenn das Beschwerdegericht keine Frist zur Stellungnahme setzte (die wegen der Eilbedürftigkeit kurz hätte sein können), mußte es eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung warten (BVerfGE 4, 190).
3. Kostenfestsetzungsbeschluss – Angriff durch den Verkehrsanwalt Nr. 3400
(es wurde kein Terminsvertreter Nr. 3401bestellt)
Zustellung der Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der
Hauptsache
4. Fragen der SeminarTeilnehmer
Zu 3:
Korrespondenzanwalt betreibt die Kostenfestsetzung
Nicht selten betreibt der Verkehrsanwalt (Unterbevollmächtigte oder auch der Terminsanwalt) das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich seiner eigenen Kosten mit seinem Rechtsmittel, weil sich gerade auf diesem Bereich viele Streitfragen ergeben, die Grundgebühren des Hauptbevollmächtigten sind meist außer Streit.
Aus diesen Vertretungslagen können sich die nachfolgend darzustellenden Regressgefahren des Hauptbevollmächtigten ergeben. Der genannte Korrespondenzanwalt ist nämlich, legt er ein Rechtsmittel ein, ebenfalls nunmehr vertretungsberechtigter Anwalt.
Folgendes Zustell- bzw. Rechtsmittelfristproblem ergab und ergibt sich in diesen Fällen:
OLG Koblenz (NJW-RR 1997, 1023 = KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr.256):
“Meldet sich für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren der Korrespondenzanwalt, so wird die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr von zwei Anwälten vertreten. Die Vollmacht des bisherigen Prozessbevollmächtigten für den Zivilrechtsstreit endet nicht schon, wie man leicht annehmen könnte, allein durch die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten (§ 87 ZPO; BGH NJW 1980, 309) für einen Teilbereich des Prozesses. Die Rechtsmittelfrist läuft daher bereits mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an nur einen der beiden Bevollmächtigten (§ 84 ZPO).”
Noch präziser hinsichtlich des Rechtsmittellaufs wurde das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 25.10.1999 (KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 354):
“Wird die Partei im Zivilprozess von zwei Rechtsanwälten vertreten (etwa im Kostenfestsetzungsverfahren vom Hauptbevollmächtigten und vom Korrespondenzanwalt oder Unterbevollmächtigten), so kann die Zustellung an jeden der Bevollmächtigten vorgenommen werden. Schon die erste Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist insgesamt in Lauf.”
Hat etwa der Verkehrsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren die Partei hinsichtlich der Verkehrsgebühr vertreten und stellt das Gericht (vielleicht in Anlehnung an § 176 ZPO) nur an den Hauptbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens zu, so wird bereits dadurch die Rechtsmittelfrist insgesamt in Lauf gesetzt.
Es genügt nur eine Zustellung, das ist ganz h. M. (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23.Aufl. § 84 Rdnr.1; BVerwG NJW 1975, 1796; BGH NJW 1991, 1176; JurBüro 03, 376 = NJW 2003, 2100; BFH 31.07.2008, IV B 73/07). Die Rechtsmittelfrist läuft also auch, wenn einer der beiden Anwälte (etwa der Korrespondenzanwalt) nichts von der Zustellung an den andern Anwalt (Hauptbevollmächtigten) weiß.
Tritt der Korrespondenzanwalt nur im Kostenfestsetzungsverfahren auf – er reicht kommentarlos namens der Partei sein Rechtsmittel ein -, so ist das Ergebnis im Sinne der vorstehenden Feststellungen rechtlich völlig eindeutig. Eine Zustellung genügt.
Was ist aber, wenn er (der Korrespondenzanwalt) sich ausdrücklich für das Kostenfestsetzungsverfahren bestellt. Ist damit zugleich die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten für dieses Verfahren erloschen? Der Wortlaut des § 87 I ZPO deutet darauf hin:
“Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.”
In der schlichten Bestellungsanzeige des neuen Rechtsanwaltes sieht die Rechtsprechung aber noch nicht zugleich (im Wege der Auslegung) die daneben erforderliche Widerrufsanzeige hinsichtlich des ersten Anwaltes: Anzeige des Erlöschens der Vollmacht (Zöller-Vollkommer ZPO 23.Aufl. § 87 Rdnr.1; BGH NJW 1980, 2309; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1500; Koblenz NJW-RR 1997, 1023; a.A. BSG NJW 1990, 600).
Es ist also dringend angeraten, dass sich in solchen Fällen Hauptbevollmächtigter und Verkehrsanwalt – und genauso auch ein etwaiger örtlicher Unterbevollmächtigter – präzise abstimmen, soll es nicht hinterher großen Ärger geben, wenn der Hauptbevollmächtigte, an den der Kostenfestsetzungsbeschluss – unter Absetzung z. B. der Verkehrsgebühr – zugestellt worden ist, durch Untätigkeit dem Korrespondenzanwalt (Unterbevollmächtigten) das Rechtsmittel abschneidet, weil er irrig glaubt, die Entscheidung sei vom Gericht auch an den Verkehrsanwalt ( Unterbevollmächtigten, Terminsanwalt) zugestellt worden. Ich habe dazu in meiner Praxis bereits etliche Streitfälle erlebt.