Büroleitertagung www.isar-fachseminare.de  am 20.05.11 am Tegernsee

Schriftsatz- und Anlagengestaltung, Fristen ohne Fristfestsetzung, Vertretung durch mehrere Anwälte ZU-stellung an wen?
Referent: Hans Helmut Bischof, VizePräs. OLG Koblenz a.D.

Themen (Bischof)

1. Wünschenswertes aus der Sicht des Richters

1.1 Auf jeden Schriftsatz am Ende einen Verteiler anbringen

Warum? Der Richter muß für das rechtliche Gehör der Gegenseite sorgen. Der

korrekte Verteiler sagt dem Richter, wer bereits vom Gegner unmittelbar

unterrichtet ist.

1.2 Anlagen sorgfältig Nummerieren „K 1, K2 und vom Schriftsatz trennen,

gegebenenfalls gesonderter Anlagenband mit Inhaltsverzeichnis und

Anlagenschnippel beifügen.

Warum? Sonst muß der Richter die Anlagen jeweils trennen und einen

Anlagenband für jede Seite erst herstellen. Anlagen, die am Ende des

Schriftsatzes beigefügt werden, sind bei mehreren Schriftsätzen nachträglich nur

schwer auffindbar.

1.3 Besonderheiten bei der Streitverkündung: Alle Schriftsätze nummerieren und

ausdrücklich aufzählen zum Abhaken durch die Geschäftsstelle (späterer

      Nachweis der ordnungsgemäßen Streitverkündung, nur dann Bindung)

Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von

einem anhängigen Rechtsstreit durch eine Prozesspartei (§ 72 ZPO). Sie

geschieht durch Ein­reichung eines Schriftsatzes, in dem

–      der Grund der Streitverkündung und

–      die Lage des Rechtsstreits

anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO).

Der Schriftsatz ist vom Gericht dem Dritten zuzustellen und dem

Prozessgegner abschriftlich mitzuteilen (§ 73 Satz 2 ZPO, )so

BGH NJW 1962, 387, 388, NJW 1976, 40 und NJW 1978, 643:

Die Prüfung der Wirksamkeit der Streitverkündung erfolgt nicht im

   Vorprozess, sondern im Folgepro­zess.”

Der nicht beigetretene Streitverkündete kann also im Folgeprozess

einwenden:

–   Mängel in der Streitverkündungserklärung (Form)

–   Mängel im Zustellungsakt (Zustellung,  z. B.: „Anlagen nicht beigefügt“)

–     Mängel im Streitverkündungsgrund (§ 72 ZPO-Grund).

Nur die zulässige Streitverkündung löst die materiel­len (und prozessrechtlichen) Wirkungen aus (BGH NJW 1976, 40 = BGHZ 65, 127, 131; OLG Saarbrücken  OLGR Saarbrücken 2005, 37).

 

1.4  Besonderheiten der Beifügung von Anlagen mit Inhaltsverzeichnis der Anlagen beim umfangreichen Bauprozess

 

2.  Empfangsbekenntnis – Fristverlängerungen von Richterlichern Fristen

2.1 Was passiert, wenn das EB nicht zurückgeht?

2.2  Antrag auf Fristverlängerung (Zeitpunkt)

2.3  Fristen ohne richterliche Fristsetzung – rechtliches Gehör (BVerfGE  4, 190, 192; 8, 89, 91; 3 bis 4 Tage sind keine angemessene Wartefrist;

BVerfGE 6, 12 Wenn das Beschwerdegericht keine Frist zur Stellungnahme setzte (die wegen der Eilbedürftigkeit kurz hätte sein können), mußte es eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung warten (BVerfGE 4, 190).

 

3. Kostenfestsetzungsbeschluss – Angriff durch den Verkehrsanwalt Nr. 3400

(es wurde kein Terminsvertreter  Nr. 3401bestellt)

Zustellung der Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der

  Hauptsache

 

4. Fragen der  SeminarTeilnehmer

 

Zu  3:

 Korrespondenzanwalt betreibt die Kostenfestsetzung

Nicht selten betreibt der Verkehrsanwalt (Unterbevollmächtigte oder auch der Terminsanwalt) das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich seiner eigenen Kosten mit seinem Rechtsmittel, weil sich gerade auf diesem Bereich viele Streitfragen ergeben, die Grundgebühren des Hauptbevollmächtigten sind meist außer Streit.

Aus diesen Vertretungslagen können sich die nachfolgend darzustellenden Regressgefahren des Hauptbevollmächtigten ergeben. Der genannte Korrespondenzan­walt ist nämlich, legt er ein Rechtsmittel ein, ebenfalls nunmehr vertretungsberechtigter Anwalt.

 

Folgendes Zustell- bzw. Rechtsmittelfristproblem ergab und ergibt sich in diesen Fällen:

OLG Koblenz (NJW-RR 1997, 1023 = KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr.256):

“Meldet sich für das anschließende Kostenfestsetzungs­verfahren der Korrespondenzanwalt, so wird die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr von zwei Anwäl­ten vertreten. Die Vollmacht des bisherigen Prozessbe­vollmächtigten für den Zivilrechtsstreit endet nicht schon, wie man leicht annehmen könnte,  allein durch die Bestellung eines neuen Prozessbe­vollmächtigten (§ 87 ZPO; BGH NJW 1980, 309) für einen Teilbereich des Prozesses. Die Rechtsmittelfrist läuft daher bereits mit der Zu­stellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an nur einen der beiden Bevollmächtigten (§ 84 ZPO).”

 

Noch präziser hinsichtlich des Rechtsmittellaufs wurde das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 25.10.1999 (KostRsp. ZPO § 104 (B) Nr. 354):

“Wird die Partei im Zivilprozess von zwei Rechts­anwälten vertreten (etwa im Kostenfestsetzungsverfahren vom Hauptbevollmächtigten und vom Korrespondenzanwalt oder Unterbevollmächtigten), so kann die Zustellung an jeden der Bevollmächtigten vorgenommen werden. Schon die erste Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist insgesamt in Lauf.”

 

Hat etwa der Verkehrsanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren die Partei hinsichtlich der Verkehrsgebühr vertreten und stellt das Gericht (vielleicht in Anlehnung an § 176 ZPO) nur an den Hauptbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens zu, so wird bereits dadurch die Rechtsmittelfrist insgesamt in Lauf ge­setzt.

 

Es genügt nur eine Zustellung, das ist ganz h. M. (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23.Aufl. § 84 Rdnr.1; BVerwG NJW 1975, 1796; BGH NJW 1991, 1176; JurBüro 03, 376 = NJW 2003, 2100; BFH 31.07.2008, IV B 73/07). Die Rechtsmittelfrist läuft also auch, wenn einer der beiden Anwälte (etwa der Korrespondenzanwalt) nichts von der Zustellung an den andern Anwalt (Hauptbevollmächtigten) weiß.

Tritt der Korrespondenzanwalt nur im Kostenfestsetzungsver­fahren auf – er reicht kommentarlos namens der Partei sein Rechtsmittel ein -, so ist das Ergebnis im Sinne der vorste­henden Feststellungen rechtlich völlig eindeutig. Eine Zustellung genügt.

 

Was ist aber, wenn er (der Korrespondenzanwalt) sich ausdrück­lich für das Kostenfestsetzungsverfahren bestellt. Ist damit zugleich die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten für dieses Verfahren erloschen? Der Wortlaut des § 87 I ZPO deutet darauf hin:

“Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmacht­vertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.”

 

In der schlichten Bestellungsanzeige des neuen Rechtsanwaltes sieht die Rechtsprechung aber noch nicht zugleich (im Wege der Auslegung) die daneben erforderliche Widerrufsanzeige hin­sichtlich des ersten Anwaltes: Anzeige des Erlöschens der Vollmacht (Zöller-Vollkommer ZPO 23.Aufl. § 87 Rdnr.1; BGH NJW 1980, 2309; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1500; Koblenz NJW-RR 1997, 1023; a.A. BSG NJW 1990, 600).

 

Es ist also dringend angeraten, dass sich in solchen Fällen Hauptbevollmächtigter und Verkehrsanwalt – und genauso auch ein etwaiger örtlicher Unterbevollmächtigter – präzise abstimmen, soll es nicht hinterher großen Ärger geben, wenn der Hauptbe­vollmächtigte, an den der Kostenfestsetzungsbeschluss – unter Absetzung z. B. der Verkehrsgebühr – zugestellt worden ist, durch Untätigkeit dem Korrespondenzanwalt (Unterbevollmächtigten) das Rechtsmittel abschneidet, weil er irrig glaubt, die Entscheidung sei vom Gericht auch an den Verkehrsanwalt ( Unterbevollmächtigten, Terminsanwalt) zugestellt worden. Ich habe dazu in meiner Praxis bereits etliche Streitfälle erlebt.