„Medarb“ Verfahren = Verbindung von Mediation und Schiedsgericht

Der Mediator wird von Anfang an beauftragt, den Konflikt durch eine Mediation zu lösen. Wenn das innerhalb einer vorgegeben Frist nicht gelingt, ist er sofort  von beiden Seiten als Schiedsrichter nach §§ 1025 ZPO bestellt. Dieses kombinierte Verfahren wird in den USA praktiziert (mediation – arbitration), siehe Henssler/Koch Mediation 2. Aufl. § 7 Rn. 6)

In der Literatur wird ein solches Verfahren mit Zustimmung der Parteien (trotz § 41 Ziffer 8 ZPO n.F) für zulässig gehalten, wenngleich zu größter Vorsicht bei Einzelgesprächen in der anfänglichen Mediation geraten wird (Dendorfer-Ditges in Klowait Mediationsgesetz 2014 3 11 Rn. 21 ff; Greger /Unberath MediationsG  2012 2 1 Rn. 42). Trotz mehrjähriger einschlägiger Praxis  konnte ich in allen Fällen feststellen, dass das Ergebnis von Einzelgesprächen in der Regel dann doch einvernehmlich offen gelegt werden konnte oder aber bei einem späteren Schiedsrichterentscheid (Medarb) keine Rolle spielte.

Um die Machtkonzentration auf den Mediator/Schiedsrichter zu reduzieren, kann man, wie bei PPPVerfahren üblicherweise vorgesehen, vereinbaren, dass jede Partei, die mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden ist, binnen Monatsfrist den Streit beim ordentlichen Gericht austragen kann (Nach BGH NJW-RR 2007, 1511 ist eine Kombination von Schiedsverfahren und anschließendem ordentlichen Gerichtsverfahren zulässig).

Ferner sollte man für das nachfolgende Schiedsverfahren an Folgendes denken:

Zulässig sind Feststellungsschiedssprüche, die für vollstreckbar erklärt werden können (BGH10.06.1976 – WM 1976, 910; Lachmann Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn.2065). Das Schiedsgericht kann auch Feststellungsurteile über Rechtsfragen (nicht nur Rechtsverhältnisse) erlassen, die nach BGH für vollstreckbar erklärt werden können. Dieses Verfahren eignet sich besonders für eine baubegleitende Mediation. Der Bau muss trotz der dabei auftretenden Konflikte weitergehen, sonst wird es erst recht teuer. Die Bauvertragsparteien können sich in dieser Bauphase einen Gang zum ordentlichen Gericht schon aus zeitlichen Gründen gar nicht leisten.

Dann ist das Medarb -Verfahren mit einem Feststellungschiedsspruch das Mittel der Wahl.

Wird der Unparteiische zunächst nur als Mediator bestellt und möchte eine Partei ihn dann einvernehmlich als Schiedsrichter bestellen, so scheitert das meistens, weil die Partei mit den schlechteren Prozessaussichten in der Regel schon aus der Strukturierung des Mediationsverfahrens durch den Mediator wittert, dass sie schlechte Karten hat (vergl Risse Wirtschaftsmediation2003 § 15 Rn.9). Aber auch eine solche Konstellation habe ich bei einem Geschäftsführerstreit schon mit positivem Ausgang eines anschließend neu vereinbarten Schiedsverfahren erlebt.

Auch die Befürchtung von Risse (aaO § 15 Rn. 7), eine solche Mediation als Teil eines Medarb-Verfahrens verkümmere dann zu einem richterlichen Vergleichsgespräch, kann ich aus meiner Praxis nicht teilen. Denn auch in solch einer Mediation muss man sich streng an die Struktur für eine Mediation halten. In einem Baustreit (in der Bauphase) machte eine Seite 1,5 Mio Verzugszinsen wegen Verzögerung der Bauaufnahme um 2 Monate (Bausumme 190 Mio €) geltend. In der kreativen Lösungsphase – die Gegenseite konnte sich nicht zu einer Zahlung von Zinsen verstehen – machte der GU den zukunftsweisenden Vorschlag, mit dem Geld einen zusätzlichen Bautrupp einzustellen und dadurch die verlorene Zeit wieder aufzuholen. Dann sparte der Bauherr am Ende auch die Miete für zwei Monate im Altbau. Auf diese winwinLösung (jede Seite zahlt 750.000,00 € für denBautrupp) einigte man sich in der Mediation.

Medarb ist natürlich auch in anderen Rechtsgebieten möglich, vor allem, wenn es den Beteiligten darauf ankommt, schnell zu einer abschließenden Klärung der Rechts- oder Faktenlage zu kommen, so z.B .

bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Prozessen.