Schiedsgericht

1. Bedeutung eines Schiedsurteils

Beim Schiedsgericht handelt es sich um ein privatrechtliches Gericht. Nach §1055 Zivilprozessordnung hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Der Schiedsspruch muss nur noch in einem Formalprüfungsverfahren (§ 1060 ZPO) vom ordentlichen Gericht mit sehr eingeschränkten Prüfungskriterien für vollstreckbar erklärt werden.

2. Bildung des Schiedsgerichts

Bei niedrigen Streitwerten entscheidet meist ein Einzelschiedsrichter, in der Mehrzahl der schiedsrichterlichen Fälle entscheiden aber drei Schiedsrichter (ein Vorsitzender und zwei gleichberechtigte Mitschiedsrichter). In aller Regel wird das Schiedsgericht wie folgt gebildet:
Jede Seite benennt einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter suchen sich einen Vorsitzenden, bei Nichteinigung wird der Vorsitzende von einer dritten Stelle bestellt.

3. Wie bereitet das Schiedsgericht seine Entscheidung vor?

Eine schiedsrichterliche Entscheidung setzt wie auch auch sonst den Vortrag des Sachverhaltes voraus. Also reichen die Parteien eine Klageschrift und eine Klageerwiderung ein, meist ist es angebracht, noch eine Replik und eine Duplik zu erlauben (also jede Seite darf insgesamt zweimal schreiben), dann spätestens sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden.
Bis dahin gleicht alles einem normalen Zivilprozess.
Die Parteien müssen nicht von Rechtsanwälten vertreten sein.

4. Besonderheiten des Schiedsverfahrens gegenüber dem Zivilprozess

Drei wichtige Besonderheiten sind beim Schiedsverfahren zu beachten:

4.1 Freie Beweiserhebung

Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und des Umfangs einer Beweiserhebung etwas freier:
§ 1042 Abs. 4 ZPO: “Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.”   Positiv bedeutet das: Das Schiedsgericht kann Beweise auch ohne Beweisantritt erheben (Schwab/Walter Schiedsgerichtbarkeit 7. Aufl. Kap. 15 Rn. 8; OLG München 22.1.2007 – 34 Sch 18/06 DIS Datenbank), also nach seinem Gutdünken auch nicht ausdrücklich benannte Zeugen hören.

4.2 Verletzung rechtlichen Gehörs – Aufhebungsgrund

An sich legt der vorgenannte Text des Gesetzes den Gedanken nahe, dass das Schiedsgericht umgekehrt also angetretene Beweise nach seinem Ermessen übergehen könne.
Diese Ansicht wird zwar vom BayObLG vertreten (15.12.1999 – 4 Z Sch 23/99 BB 2000, Beil 12 S. 16, 18 = BayObLGR 2000, 24 = Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens), ähnlich der BGH (WM 1963, 944 und NJW 1966, 549: Übergehen eines Beweisantrages rechtfertigt in der Regel nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs; ferner NJW-RR 1993, 455; NJW 1992, 2299).
Andererseits ist hier aber deshalb größte Vorsicht geboten, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich einen Aufhebungsgrund innerhalb der gerichtlichen Formalprüfung darstellen kann. Diese Folge der Verletzung rechtlichen Gehörs folgt für das Schiedsgericht aus § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d. ZPO (so auch BGHZ 31, 43, 47; BGHZ 96, 40, 49 und NJW 1992, 2299).
Auch das BVerfG (NJW 1994, 2279; NJW 1999, 1387, 1388) fordert, dass das Gericht zwar nicht jede Einzelheit begründen muss, den wesentlichen Kern des Vortrages (also auch der Beweisantritte) als Folge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aber erörtern muss. Wenn also ein erheblicher Beweisantritt einfach übergangen wird und die Urteilsgründe nichts Vernünftiges dazu bemerken, so könnte das fatal werden.
Sofern die Entscheidung dann auf dieser Gehörsverletzung beruhen kann (BGHZ 1996, 40, 49), kann ein Aufhebungsgrund vorliegen (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtbarkeit 3. Aufl. 2008 Rn. 1341 unter Berufung auf BVerfG NJW 2002, 3619, 3624). Zwar hat die Darlegungslast dafür der Angreifer. Aber es genügt, wenn er dartut, dass begründete Zweifel in die ein oder andere Richtung bestehen (BGHZ 3, 215, 219; BGHZ 31, 43, 48).
Gegen diese Sichtweise spricht allerdings, dass Fehler in der Rechtsanwendung nicht mit der Aufhebungsklage (§ 1059 ZPO) gerügt werden können (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtbarkeit 3. Aufl. 2008 Rn. 2631; BayObLG 23.09.2004 4 Z Sch 05/4). Denn gegen Schiedsurteile gibt es weder die Berufung noch die Revision. Diese Problematik (Verletzung rechtlichen Gehörs) ist für mich die einzige (ungelöste) Achillesferse des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

4.3 Unabhängigkeit der parteibenannten Schiedsrichter
§ 1036 ZPO fordert:

“Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.” Reicht das für die Unparteilichkeit der parteibenannten Schiedsrichter?
Wenn ich Vorsitzender bin, versuche ich die Unabhängigkeit der Beisitzer dadurch zu stärken, dass ich entweder jeden von Ihnen bitte, zur ersten Beratung einen schriftlich begründeten Vergleichsvorschlag mitzubringen.
Dann werden die drei Vorschläge Punkt für Punkt durchgegangen. Schriftlich mit nachvollziehbarer Begründung lässt sich nicht so leicht einseitig votieren.
In anderen Fällen verfasse ich selbst eine Zusammenfassung des Sachverhaltes mit Bewertung des Prozessrisikos und einem Vorschlag, wie weiter verfahren werden solle und rege zur schriftlichen Kritik vor dem ersten Beratungsgespräch an.

5. Wie gelangt das Schiedsgericht zu seiner Entscheidung

In den ca. 200 Fällen, in denen ich als Vorsitzender beim Schiedsgericht (10 als Beisitzer) mitgewirkt habe, hatte ich eine hohe Vergleichsquote, etwa 80%, der Rest wurde nach der Rechtslage entschieden.
Dazu bestimmt § 1051 ZPO:
“Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreites anwendbar bezeichnet worden sind.”
Wenn deutsche Schiedsgerichtsparteien nichts andere bestimmt haben, ist also deutsches materielles Recht anzuwenden, dabei können die Parteien dem Schiedsgericht aber ausdrücklich oder schlüssig einen breiteren Gestaltungsrahmen einräumen (BGH WM 1976, 910; NJW 1959, 1493, 1494; BGH LM Nr. 7 zu 1025 ZPO; RGZ 147, 22, 24).
Die Schiedsrichter beraten den Schiedsspruch sukzessive nach Sachgesichtspunkten. Kommt keine einheitliche Meinung zustande, so wird abgestimmt.
Verlangt der Kläger etwa 100.000,00 EUR und
Schiedsrichter A (der Jüngste) votiert in der Beratung für 80.000,00 EUR
Schiedsrichter B votiert für 65.000,00 EUR
Schiedsrichter C (Vorsitzender) votiert für 40.000,00 EUR,
so ergibt das (analog § 196 Abs. 2 GVG) gem. den beiden Stimmen der Beisitzer eine Mehrheit für 65.000,00 EUR (so auch Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1684).
§ 196 Abs. 2 GVG lautet:
“Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebene Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.”

Verweigert ein Schiedsrichter seine Unterschrift unter dem Schiedsspruch, so genügen die Unterschriften von 2 Schiedsrichtern, der Grund für die fehlende Unterschrift muss dann angegeben werden (§ 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO).

 

In den Sachen, in denen ich den Vorsitz habe, versuche ich den ersten Termin, wenn nötig mit Zuladung von Zeugen, so umfassend vorzubereiten, dass die Sache im ersten Termin, der etwas 4 Monate nach der Klageeinreichung liegt, gütlich oder auch streitig erledigt wird.
Im Einverständnis der Parteien, versuche ich in diesem Termin auch in sogenannten “4-Augengesprächen” mit “Pendeltechnik” die Chancen für eine einvernehmliche Lösung auszuloten.
Darauf beruht nicht zuletzt meine hohe Vergleichsquote.

 

Textmuster für eine Vereinbarung über die Vergütung der Schiedsrichter

 

Ausgearbeitet vom Deutschen Anwaltverein im Einvernehmen mit dem Deutschen Richterbund 

(10.03.2006), so bei Google zu finden.

»§ 1 Vergütung

(1) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen), die derjenigen entspricht, die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei vor den staatlichen Gerichten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht. Das RVG sieht für gerichtliche Verfahren die Entstehung einer Verfahrensgebühr, einer Termingebühr und ggf. einer Einigungsgebühr vor. Für die Höhe der Gebühren gilt das RVG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Fassung.

(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter erhält für jeden Gebührentatbestand eine Gebühr mit einem Satz von 2,0. Die beisitzenden Schiedsrichter erhalten die Gebühren eines in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts können die Gebühren in anderer Weise unter sich aufteilen.

(3) Die Parteien haben den Schiedsrichtern alle notwendigen Auslagen ggf. zzgl. USt. zu erstatten, insbesondere Reisekosten und Tagegelder, Post- und Telekommunikationskosten (evtl. Pauschale nach RVG-VV Nr. 7002) und Aufwendungen, die für die Durchführung des Verfahrens, der Verhandlungen und von Beweisaufnahmen notwendig geworden sind, und zwar nach den Grundsätzen, die für entsprechende Maßnahmen vor den ordentlichen Gerichten gelten.

  • 2 Streitwert

Das Schiedsgericht legt der Berechnung der Gebühren einen Streitwert zugrunde, der nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung und des Gerichtskostengesetz zu bemessen ist. Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt im Rahmen des § 315 BGB.

  • 3 Fälligkeit

Die Fälligkeit der Ansprüche der Schiedsrichter richtet sich nach den Bestimmungen des RVG (§ 8).

  • 4 Haftung der Parteien

Die Parteien haften den Schiedsrichtern als Gesamtschuldner.

  • 5 Vorschuss

(1) Die Schiedsrichter können von den Parteien je zur Hälfte die Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung verlangen. Ist der geleistete Vorschuss verbraucht, so kann Vorschuss nachgefordert werden. Zahlt eine Partei nicht, kann die andere Partei in Anspruch genommen werden.

(2) Das Schiedsgericht kann den Beginn seiner Tätigkeit vom Eingang des Vorschusses abhängig machen.«